Strabs als Rechtsbruch?


 Strabs als Gesetzesbruch?

Es gibt einige Menschen, die sich tiefer in das Thema Strabs eingearbeitet haben. Einige davon sind auf Gesetze gestoßen, gegen die die Strabs ihrer Meinung nach verstößt. Leider gibt es dazu bisher keine höchstrichterlichen Entscheidungen:


So gibt es einen Prof. Dr. Michael Quaas M.C.L, Stuttgart, der 2018 in in einem Gutachten für die thüringische Landesregierung zu dem Schluß kommt, daß Teile der Strabs der Verfassung der Bundesrepublik widersprechen. Das gilt dann aber auch für alle anderen Bundesländer. Die .pdf-Datei dazu gibt es hier:

https://drive.google.com/file/d/1zttl5IPRQnLht2zOWsVvgDuymVtuU3Zx/view?fbclid=IwAR3onAmFvcHXmP7hhhpbi8gralXsvmbPbuxxT9dMFHFjQ0EHH-vTnDmVSIY


 Übermaßverbot   

Bei einer Veranstaltung auf dem Universitätsplatz in Fulda am 20. Oktober 2018 hat Sigmar Gabriel, ehemaliger MP in Niedersachsen, erklärt, daß Straßenausbaubeitragsbescheide von einer Dimension über 125.000,- € seiner Meinung nach an sich schon dem Übermaßgebot widersprechen und damit jeder Anwalt gut dagegen vorgehen kann. Das Juraforum (https://www.juraforum.de) gibt für dieses Übermaßgebot folgende Erklärung und Definition:  

 

Bei dem Rechtsbegriff Übermaßverbot handelt es sich um eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, der im Rahmen der Angemessenheit Anwendung findet. In diesem Sinne besagt es, dass das verfolgte Ziel einer gesetzlichen Regelung oder einer anderen staatlichen Maßnahme in seiner Wertigkeit nicht unverhältnismäßig gegenüber der Intensität des Eingriffs sein darf.

 

I.  Das Übermaßverbot

 

Übermaßverbot meint, dass eine gesetzliche Regelung oder eine andere Maßnahme der öffentlichen Gewalt zu unterbleiben dann hat, wenn die aus ihr folgenden Nachteile für den Betroffenen außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stehen. Dieser Begriff ist damit eine andere Bezeichnung der Angemessenheit. Es geht somit um die Zumutbarkeit der Belastung, also um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.

 

Im Prüfungspunkt der Angemessenheit, also bei der Prüfung, ob gegen das Übermaßverbot verstoßen wurde, muss in der Regel eine Abwägung zwischen der Intensität des Eingriffs in das grundrechtlich geschützte Rechtsgut und der Wertigkeit des verfolgten Zwecks der gesetzlichen Regelung bzw. der staatlichen Maßnahme stattfinden.

 

Wer also einen so hohen Betrag leisten soll, sollte seinen Anwalt auf dieses Übermaßgebot und die Einschätzung des ehemaligen MP Gabriel hinweisen.

 


 Erdrosselungsverbot geht in eine ähnliche Richtung:

 

Das "Lexikon zur öffentlichen Haushalts- und Finanzwirtschaft"

( https://www.haushaltssteuerung.de/lexikon-erdrosselungsverbot.html ) schreibt dazu:

 

Erdrosselungsverbot

Das Erdrosselungsverbot ist ein Grundsatz im Kontext der Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge). Das Erdrosselungsverbot besagt, dass Abgaben nur in dem Maße erhoben werden sollten/dürfen, wie sie den Abgabepflichtigen nicht "erdrosseln". Das heißt, dass die Abgabesätze nicht so hoch sein sollten, dass sie dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit zur freien persönlichen und wirtschaftlichen Entfaltung nehmen bzw. selbige unverhältnismäßig stark einschränken.


Es gibt Experten, die glauben, belegen zu können, daß Straßen nicht zu den öffentlichen Einrichtungen gehören, weil sie im Gemeingebrauch sind. Als erste sind meines Wissens die Herren Beckmann und Eggers von askbisss auf diese Idee gekommen. Sie leiten das ab aus folgender Definition ab, die man auch bei Wikipedia unter „öffentliche Einrichtungen“ finden kann:

 

Der Begriff ist weit zu fassen.[1] Im zitierten Urteil vom September 1975 ging es um den Anspruch einer politischen Partei auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung für eine der Unterhaltung dienende Großveranstaltung (Pressefest). Unter diesen Begriff fallen insbesondere auch Plätze, die für Großveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, genutzt werden.[2] Einrichtung kann auch jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Öffentliche Einrichtungen sind auch Sportplätze, Parks, Grünanlagen, Kirmesplätze sowie „Freizeitanlagen aller Art“.[3] Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch, wie etwa die öffentlichen Straßen. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt.

 

Das würde bedeuten, daß eine Straße, sobald sie gewidmet ist, im Gemeingebrauch ist und damit nicht mehr unter den Begriff „öffentliche Einrichtung“ fällt. Damit wäre §6 NKAG nicht mehr auf Straßen anzuwenden. So weit ich weiß, ist dies noch nie vor einem Gericht verhandelt worden.

 

Wikipedia sagt dazu (https://de.wikipedia.org/wiki/Öffentliche_Einrichtung):
Eine öffentliche Einrichtung ist eine im öffentlichen Interesse unterhaltene Organisation, die durch eine behördliche Widmung den Einwohnern zugänglich gemacht wird und über welche die Gemeinde als Träger die Dienst- und Fachaufsicht ausübt. … Einrichtung kann auch jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Öffentliche Einrichtungen sind auch Sportplätze, Parks, Grünanlagen, Kirmesplätze sowie „Freizeitanlagen aller Art“.[3] Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch, wie etwa die öffentlichen Straßen.

 

 


 Was sagen Experten?

 

Prof. Dr. Hans-Joachim Driehaus ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator, war zuvor von 1997 bis 2005 Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht und gilt als führender Experte auf dem Gebiet der Erschließungs- und Straßenbaubeitragserhebung in Deutschland. Er hat sich mit der Sinnlosigkeit der wiederkehrenden Beiträge beschäftigt. http://allianz-strassenausbaubeitrag.de/images/dokumente/AnhoerungBayLandtag15.7.2015/Statement_KAG-Anhörung_Prof.Driehaus.pdf

 

Dr. Niemeier – hat sich mit seiner Argumentation, daß der Vorteil, den die Anlieger nach NKAG haben und der die Ausbaubeiträge begründet, nicht vorliegt, bis zum Oberverwaltungsgericht durchgekämpft – und verloren. Hier seine Argumentation und auch seine schlüssige Begründung dafür, daß er verloren und trotzdem Recht hat.LINK zur .pdf-Datei

 

Aus mehreren Bürgerinitiativen wurde berichtet, daß die Kommunen gerne als Referenten den Rechtsanwalt Dr. J. Christian von Waldthausen, Fachanwalt unter anderem für Kommunalabgabenrecht, oder einen Rechtsanwalt Dr. Klein zu Informationsveranstaltungen einladen und daß diese beiden gefühlt sehr tendenziöse Informationen liefern. Sollte man an einer "Info-Veranstaltung" teilnehmen, an der einer dieser beiden Referenten als Experte auftritt, ist es sicherlich für die anderen Zuhörer hilfreich, zu erfahren, wie hoch das Honorar des Vortragenden ist und wer es bezahlt, frei nach dem Motto "Wes' Brot ich eß', des Lied ich sing'". Man könnte dann noch fragen, ob die Gemeinde auch bereit wäre, ein entsprechendes Honorar für den Vortrag eines ausgewiesenen Strabsgegners auszugeben.

 


Eine Einkunftsquelle, die von den Kommunen nicht erwähnt wird ist folgende:

Die Kommunen erhalten durch die grundhafte Straßensanierung auch den Vorteil des höheren Anlagevermögens und kann die Straßen abschreiben. Zusätzlich kassiert die Kommune von den Energieversorgern für die Nutzung des Straßenkörpers eine Nutzungsgebühr. Die sogenannte Konzessionsabgabe für Strom und Gas z.B. in Celle liegt jährlich bei ca. 2,8 Mio. Euro jährlich bei einer Laufzeit von 15 Jahren, für den Bereich Wasser bei 770.000,-€ jährlich. Und nicht nur die Energieversorger haben ihre Kabel und Leitungen unter unserer Straße verlegt. In Stade hat die stadteigene Abwasserentsorgung 450.000,- € pro Jahr an die Stadt überwiesen. Von den Kommunikationsanbietern (Telfon, Kabelfernsehen, usw.) noch gar nicht zu sprechen. Warum sollten sie nicht dafür bezahlen, schließlich machen sie ja auch Tag für Tag, Jahr für Jahr Gewinne durch diese Möglichkeit. Ihnen die Durchleitungsgebühren so zu erhöhen, daß die Anlieger nicht mehr belastet werden müssen, wäre eine Möglichkeit, die man auch nicht außer Acht lassen sollte. Zumindest könnte man aber in jeder Gemeinde per Einwohnerfrage zumindest diese Zahlen klären und veröffentlichen, so daß die Strabsgegner vor Ort weitere Argumente haben.

 


Dann gibt es noch Gebühren bei übermäßiger Straßennutzung, Sondernutzungen und bei verkehrsbehördlichen Anordnungen. Diese Gebühren werden auch durch bzw. von unseren Straßen verdient, aber nicht bei der Veranlagung der Strabs gegengerechnet. Sie fließen einfach in den normalen Haushalt der Kommune ein. In der Stadt Celle betrugen diese Jahreseinnahmen im Jahr 2018 214.000,-€. Auch dies könnte man für jede Stadt per Einwohnerfrage klären.


Zum Weiterlesen gibt es folgende Menüpunkte:

Start Einleitung, worum es geht und was geschafft wurde

 

Strabs - Strassenausbaubeitragssatzung - was soll das und wo kommt es her? 

Gründe - und Hintergründe des Kampfes in Stade 

Gegner - Mit wem und womit wir es in Stade zu tun hatten 

Unrecht? - Strabs als Rechtsbruch?

Abschaffung - und Alternativen zur Strabs

Was hilft? - Hilfreich im Kampf gegen die Strabs war in Stade folgendes:

Neuer Weg - Das Instrument Bürgerentscheid

Verbände – Wer kann helfen?