Strabs - Strassenausbaubeitragssatzung - was soll das und wo kommt es her?


 Straßenausbaubeitragssatzung – wo steht das geschrieben? Hier:

 

Kommunales Abgabengesetz

 

Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz

(NKAG)

in der Fassung vom 20. April 2017

 

§ 6  Beiträge

 

(1) 1 Die Kommunen können zur Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge von den Grundstückseigentümern erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser öffentlichen Einrichtungen besondere wirtschaftliche Vorteile bietet, soweit nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. 2 Zum Aufwand rechnen auch die Kosten, die einem Dritten, dessen sich die Kommune bedient, entstehen, soweit sie dem Dritten von der Kommune geschuldet werden.

 

Es gibt Experten, die glauben, belegen zu können, daß Straßen nicht zu diesen öffenltichen Einrichtungen gehören, weil sie im Gemeingebrauch sind. Sie leiten das ab aus folgender Definition ab (Wikipedia unter „öffentliche Einrichtungen“:

 

Der Begriff ist weit zu fassen.[1] Im zitierten Urteil vom September 1975 ging es um den Anspruch einer politischen Partei auf Benutzung einer öffentlichen Einrichtung für eine der Unterhaltung dienende Großveranstaltung (Pressefest). Unter diesen Begriff fallen insbesondere auch Plätze, die für Großveranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, genutzt werden.[2] Einrichtung kann auch jeder tatsächlich benutzbare Gegenstand sein, neben einer einzelnen Sache kann es sich auch um eine Sachgesamtheit oder nur um den Bestandteil einer Sache handeln. Öffentliche Einrichtungen sind auch Sportplätze, Parks, Grünanlagen, Kirmesplätze sowie „Freizeitanlagen aller Art“.[3] Nicht darunter fallen jedoch Sachen im Gemeingebrauch, wie etwa die öffentlichen Straßen. Zweck sowie Benutzungsart und -umfang werden durch die Widmung festgelegt.

 

Das würde bedeuten, daß eine Straße, sobald sie gewidmet ist, im Gemeingebrauch ist und damit nicht mehr unter den Begriff „öffentliche Einrichtung“ fällt. Damit wäre §6 NKAG nicht mehr auf Straßen anzuwenden. So weit ich weiß, ist dies noch nie vor einem Gericht verhandelt worden.  

 


Wo kommt die Strabs her?

 

Die Strabs kommt, nicht nur in Niedersachsen, aus der Kaiserzeit, einer Zeit, in der jeder, der ein Haus hatte, auch reich war. Jeder, der ein Haus hatte, verdiente damit auch Geld. Also hatte jeder, der ein Haus hatte und darin Handel betrieb, auch etwas von der Strabs. Der geldwerte Vorteil einer Grundsanierung der Straße vor seinem Haus liegt auf der Hand: Geschäftspartner können ihn besser erreichen, damit wird er konkurrenzfähiger.

 


 Was hat sich geändert?

Seit dem zweiten Weltkrieg wird den Menschen geraten, sich als Altersvorsorge ein Eigenheim anzuschaffen. Deshalb sind auch nicht mehr alle Hausbesitzer reich. Und nur auf solche war die Strabs zugeschnitten. Heute ist es so, daß gerade die Hausbesitzer, die in ihrem Haus ein Gewerbe betreiben, die Strabs von der Steuer absetzen können. Übrig bleiben die Menschen, die in der Vergangenheit auf die Regierungen gehört und sich als Altersvorsorge ein Eigenheim angeschafft haben. Diese Menschen stehen jetzt, wenn sie Straßenausbaubeiträge leisten sollen, oft vor dem Ruin. Schlaflosigkeit, Angstzustände sind das Ergebnis dieser gnadenlosen Politik.


 Warum muß die Strabs weg?

 

Die Strabs ist aus vielerlei Gründen ungerecht: solange es keine bundeseinheitliche, ja nicht einmal eine landeseinheitliche Lösung gibt. Im Moment entscheidet in vielen Fällen eine Gemeindegrenze, ob jemand Strabs bezahlen muß oder nicht. So kann es geschehen, daß ein Anlieger beitragspflichtig ist, sein direkter Nachbar aber nicht. Allein diese Ungerechtigkeit sollte ausreichen, die Abschaffung der Strabs zu begründen. Es gibt aber noch weitere Gründe: Die Strabs muß nicht zuletzt auch abgeschafft werden, weil ihre Einmalzahlungen Bürger in die Verzweiflung, sogar in den Verlust der Altersvorsorge und schlimmsten Falls in die Obdachlosigkeit treibt, auf jeden Fall aber für Schlaflosigkeit und Verzweiflung sorgt bei Menschen, die sich auf die Aussagen der Politik bezüglich eines Eigenheimes als Altersvorsorge verlassen haben.

 


 Aber es gibt noch eine Reihe von weiteren Begründungen, warum die Strabs weg muß:

 

1. Die historische: Geschaffen unter dem Kaiser am Ende des vorletzten Jahrhunderts und in einer

Situation, wo Straßen generell nicht befestigt waren, traf die Satzung nur reiche Leute. Nur Reiche 

konnten sich Häuser leisten. Da war sie sinnvoll, reiche Leute benutzten ihre Häuser auch für ihre 

Geschäfte, deshalb war es ein geldwerter Vorteil, wenn die Straße bis zum (Lager-) Haus gepflastert 

oder später geteert war. Das ist seit dem zweiten Weltkrieg anders. Jetzt fangen auch die armen Leute an, Häuser zu bauen. Sie werden dazu vom Staat ausdrücklich aufgefordert, es werden Förderprogramme für den Hausbau dieser Leute aufgesetzt. Alle Parteien und alle Regierungen seit dem zweiten Weltkrieg propagieren das Eigenheim als Altersvorsorge. Die Rechtssprechung wurde dem aber nicht angepasst. Sie geht weiter davon aus, daß Hausbesitzer wohlhabend sind und mit ihrem Haus Geld verdienen.

 

2. Die juristische: Es steht mir als Bürger nicht frei, Straßen zu benutzen, oder es nicht zu tun. Es gibt eine Straßenbenutzungspflicht. Und zwar für alle, Hausbesitzer wie auch Mieter. Für die Straße vor meinem Haus habe ich zuerst Erschließungskosten bezahlt. Dann ging die Straßen in den Besitz der Gemeinde über. Und seit dem zahle ich regelmäßig Grundsteuern, die ausdrücklich dazu erhoben werden, um die Infrastruktur zu erhalten. Dazu gehört es auch, verbrauchte Straßen wieder zu erneuern. Wenn die Kommunen dieses Geld in der Vergangenheit zweckentfremdet genutzt haben, so muß damit spätestens Schluß sein, wenn das Geld für die Straßensanierung gebraucht wird, also jetzt.

 

3. Die unrealistische „Abschöpfung des geldwerten Vorteils“: Der Ansatz, die Straße bringe geldwerten Vorteil, den die Stadt nach der Erneuerung der Straße abschöpfen dürfe, geht noch davon aus, daß Hausbesitzer reich sind und von ihrem Haus leben. Dabei zeigt sich schon der Fehler, wenn man bedenkt, daß ein Hausbesitzer, der wirklich in seinem Haus Geld verdient, weil er dort eine Firma angesiedelt hat, die Straßenausbaubeiträge von der Steuer absetzen kann (wenn er genug Steuern 

bezahlt). Auch dies ein Beweis, daß die Satzung von falschen, veralteten Prämissen ausgeht. Wäre 

sie gerecht, müßte sie Anwohner, die kein Gewerbe angemeldet haben, von den Beiträgen 

ausschließen oder zumindest nur nach dem von ihnen verursachten Anteil des Schadens an der 

Straße belasten. Das würde den Umstand, daß heute auch gering verdienende Menschen Häuser 

besitzen, um ihren Lebensabend abzusichern, berücksichtigen. Junge Familien denke ich dabei 

immer mit. Des weiteren zeigt das Gutachten von Prof. Niemeier

 

(http://archiv.wirtschaftsdienst.eu/jahr/2013/10/kommunale-strassensanierung-steuerfinanzierungmuss-beitragsfinanzierung-abloesen/

 

daß ein solcher Wertzuwachs auch juristisch nicht entsteht.

 

4. Die moralische: Die Beträge, die heutzutage durch die hohen Tiefbaukosten für den Anlieger entstehen, sind nicht zumutbar. Da wird eine Straße vier Meter tief ausgekoffert und der Aushub gilt automatisch als Sondermüll, muß entsorgt und durch neuen, frischen Boden entsorgt werden. Schon das kann man niemandem plausibel machen. Dadurch entstehen Kosten, die die Bürger nicht einsehen. Und diese Vorschriften führen zu horrenden Kosten für den Einzelnen. Einmalzahlungen in vier-, fünf- und sechsstelliger Höhe können jede Familie ruinieren. Eine Gemeinschaft, eine Stadt, eine Kommune – eine Bürgermeisterin - hat dafür zu sorgen, daß genau das nicht passiert. Daß durch 

„kann“-Vorschriften Bürger in den Ruin oder die Verzweiflung getrieben werden. Es gäbe zwar die 

Möglichkeit, das Zahlungsziel zu verlängern. Einfach in die Satzung einzusetzen und nicht nur vier 

Wochen Zahlungsfrist einzuräumen. Dann müßten die Bürger nicht vorher ansparen sondern hätten 

Zeit, auf fünf, zehn oder fünfzehn Jahre den Beitrag zu splitten. Dann würden auch nicht die vom 

kommunalen Abgabengesetz vorgeschriebenen 0,5 % Zinsen pro Monat fällig, die bis zum kürzlich 

ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofes noch üblich waren. Die anderen Ungerechtigkeiten wären 

damit aber nicht aus der Welt geschafft.

 

5. Der zweite moralische Ansatz: Die Straßen werden von allen be- und zerfahren, also sollten sie auch von allen Bürgern entsprechend ihrer Leistungsstärke finanziert werden. Dies geht einfach über eine Finanzierung der Ausbaubeiträge aus Steuermitteln. Damit wäre auch der Tatsache entsprochen, daß Anlieger meist PKW besitzen, ein einziger LKW aber die Straßen etwa so stark schädigt wie 6.000 

PKW. Von den immer größer werdenden landwirtschaftlichen Maschinen mal ganz zu schweigen.

 

6. Der Aspekt „Grundgesetz“: Vor dem Gesetz sollen alle gleich sein. Eine Satzung, die nicht flächendeckend gilt, sorgt für nie wieder aufzuholende Ungerechtigkeiten. Der Hausbesitzer, der an einer Straße mit Satzung lebt, muß bezahlen und kann sich deshalb eine Sanierung seines Hauses im 

gleichen finanziellen Rahmen nicht mehr leisten. Direkt in der Nachbargemeinde, also im konkurrierenden Umfeld, gibt es die Satzung nicht, dort kann der Hausbesitzer den gleichen Betrag in den Erhalt seines Eigentums, den Wert seiner Altersvorsorge, stecken. Genau so gilt das für Gewerbetreibende. Sie können den Nachteil im Vergleich mit der Konkurrenz direkt im Nachbarort niemals wieder aufholen. Das ist nicht gleich, das widerspricht dem Gleichheitsparagraphen, das kann nicht gerecht sein.

 

7. Der zweite Aspekt Grundgesetz: Laut Grundgesetz sind alle Straßen im Gemeingebrauch und   deshalb sind Straßen ausdrücklich keine öffentlichen Einrichtungen im Sinne des Kommunalen

Abgabengesetzes. Also bricht §6 dieses Abgabengesetzes und damit auch die Straßenausbaubeitragssatzung die Verfassung. Das allein schon sollte als Grund reichen, die Satzungen aufzuheben.

 

8. Der Aspekt „sozialer Frieden“ oder „Enttäuschung über die Verwaltung“: Viele Menschen leben in dem Glauben, sie hätten sich gegen alles versichert und für den Rest sei ihre Verwaltung, ihr Rathaus zuständig. Durch diese Satzung und die empfundene Ungerechtigkeit und zugleich Hilflosigkeit („Sie können ja gerne klagen, aber Sie werden nicht gewinnen“, so die Stader Bürgermeisterin) wird dem Bürger sein Vertrauen in die Verwaltung zerstört. Dies ist reines Gift für das Gemeinwohl und sollte eigentlich ganz oben auf dieser Liste stehen. Menschen, denen ihre Altersvorsorge ruiniert wird, wehren sich. Das führt zu einem rauer werdenden Ton in der Kommunikation mit der Verwaltung, den viele der Protagonisten bemängeln. Das Erstarken von Außenseiterparteien ist ein direktes Ergebnis dieses Vertrauensverlustes. Dieses zerstörte Vertrauen ist nur schwer, wenn überhaupt, wieder zurück zu gewinnen. Allein deshalb sollte jeder Verwaltung diese Straßenausbaubeitragssatzung aus der Hand genommen werden.

 

9. Es gibt dann noch das „Erdrosselungsverbot“. Das Erdrosselungsverbot ist ein Grundsatz im Kontext der Erhebung von öffentlich-rechtlichen Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge). Das Erdrosselungsverbot besagt, daß Abgaben nur in dem Maße erhoben werden sollten/dürfen, wie sie den Abgabepflichtigen nicht "erdrosseln". Das heißt, daß die Abgabesätze nicht so hoch sein sollten, dass sie dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit zur freien persönlichen und wirtschaftlichen Entfaltung nehmen bzw. selbige unverhältnismäßig stark einschränken. Nach meinem Verständnis trifft das auf viele Betroffene zu. Es soll zwar schon Gerichtsurteile geben, die das für die Strabs ausschließen. Aber es ist ja nie ausgeschlossen, daß andere Gerichte anders entscheiden.

 

10. In eine ähnliche Richtung zielt das „Übermaßverbot“. Laut des Juraforums 

(https://www.juraforum.de/lexikon/uebermassverbot) ist damit folgendes gemeint: Bei dem Rechtsbegriff Übermaßverbot handelt es sich um eine Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsprinzips, der im Rahmen der Angemessenheit Anwendung findet. In diesem Sinne besagt es, dass das verfolgte Ziel einer gesetzlichen Regelung oder einer anderen staatlichen Maßnahme in seiner Wertigkeit nicht 

unverhältnismäßig gegenüber der Intensität des Eingriffs sein darf. Übermaßverbot meint, dass eine 

gesetzliche Regelung oder eine andere Maßnahme der öffentlichen Gewalt zu unterbleiben dann hat, 

wenn die aus ihr folgenden Nachteile für den Betroffenen außer Verhältnis zu dem beabsichtigten 

Erfolg stehen. Dieser Begriff ist damit eine andere Bezeichnung der Angemessenheit. Es geht somit 

um die Zumutbarkeit der Belastung, also um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren 

Sinne. 

 

11. Die Logische: Die Straße wird vom Bürger das erste mal bezahlt, wenn die Erschließungskosten fällig werden. An den Erschließungskosten werden die Grundstücksbesitzer in der Regel mit 90% beteiligt. Danach geht der Besitz an der Straße auf die Gemeinde über. Die Gemeinde ist im Rahmen der Dopik gehalten, all ihren Besitz zu taxieren und den zu erwartenden Wertverlust durch Rücklagen aus ihren Steuereinkünften zu kompensieren, so daß im Fall der Reparatur oder Erneuerung das Geld dafür schon zurückgelegt ist. Damit hat der Bürger die Straße zum zweiten Mal bezahlt. Und dann kommen noch die Grundsteuern, die zum Erhalt der Infrastruktur dienen sollen. Nichts anderes als die Infrastruktur sind die Straßen in den Gemeinden. Wenn man so will, hat der Bürger die Straße, die ihm gar nicht gehört, also schon drei mal bezahlt, bevor die Gemeinde kommt und über eine Straßenausbaubeitragssatzung versucht, erneut Geld vom Bürger zu erhalten, womit er die Straße dann zum vierten Mal bezahlt hätte. Und die Konzessionsgebühren, die für diese Straße von den verschiedenen Ver- und Entsorgern an die Gemeinde geleistet werden, sind in dieser Rechnung noch gar nicht enthalten. In Stade waren das in 2016 allein von der Abwasserentsorgung ca. 400.000,- €, in Celle sollen es in 2017 sogar ca. 2 Mio Euro gewesen sein, wie zumindest Gerüchte behaupten. Auch dieses Geld wird von der Straße verdient, steht aber nicht für ihre Instandhaltung oder Erneuerung zur Verfügung.

 


Zum Weiterlesen gibt es folgende Menüpunkte:

Start Einleitung, worum es geht und was geschafft wurde

 

Strabs - Strassenausbaubeitragssatzung - was soll das und wo kommt es her? 

Gründe - und Hintergründe des Kampfes in Stade 

Gegner - Mit wem und womit wir es in Stade zu tun hatten 

Unrecht? - Strabs als Rechtsbruch?

Abschaffung - und Alternativen zur Strabs

Was hilft? - Hilfreich im Kampf gegen die Strabs war in Stade folgendes:

Neuer Weg - Das Instrument Bürgerentscheid

Verbände – Wer kann helfen?